Yachtversicherung

Das neue Versicherungsvertragsgesetz verbessert ab 2008 deutlich die Rechte der Verbraucher beim Abschluss einer Versicherung. Anfang Juli 2007 hatte der Bundestag die Reform für das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) beschlossen und der Bundesrat hatte am 21. September 2007 zugestimmt.

Das Versicherungsvertragsgesetz VVG bildet die Grundlage für alle Versicherungssparten mit Ausnahme der Rückversicherung. Das VVG enthält grundsätzliche Regelungen, von denen nicht zu Ungunsten der Versicherten abgewichen werden darf.

Nach dem neuen VVG müssen die Versicherungsunternehmen ihre Kunden rechtzeitig vor Abschluss eines Versicherungsvertrages die wesentlichen Unterlagen (zum Beispiel Versicherungsbedingungen) und Informationen zu der Versicherung zur Verfügung stellen und das Beratungsgespräch ist zu dokumentieren. Vernachlässigt ein Versicherter grob fahrlässig seine Aufklärungs- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertrag, soll er nicht wie bisher alle Ansprüche auf die Versicherungsleistung verlieren.

Die wesentlichen Änderungen umfassen:


-  "Widerruf und Widerrufsfrist: Verbraucher können ohne Angabe von Gründen widerrufen: bei Lebensversicherungen bis 30 Tage nach Abschluss, bei allen anderen Versicherungsverträgen mit einer Frist von 14 Tagen.

-  "Kündigung: Die Kündigung von Versicherungsverträgen ist vereinfacht worden. Kündigt der Kunde im Laufe des Versicherungsjahres, ist die Versicherungsprämie nur noch bis zu dem Kündigungszeitpunkt zu zahlen und nicht wie bisher für das gesamte Jahr.

-  "Informationspflicht: Versicherer oder ihre Vermittler müssen Kunden vor Abschluss einer Versicherung umfassend beraten. Geschieht dies nicht umfassend oder unrichtig, hat der Kunde ein Schadensersatzrecht. Das Beratungsgespräch muss dokumentiert werden, damit eventuelle Beratungsfehler leichter nachzuweisen sind. Verstöße gegen die Beratungs- bzw. Dokumentationspflichten können Schadenersatzansprüche begründen. Siehe hierzu auch den Artikel Versicherungsgespräch und Dokumentation.

-  "Anzeigepflicht: Der Versicherungsnehmer muss nur die Angaben machen, nach denen das Versicherungsunternehmen schriftlich gefragt hat. Das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist, liegt damit nicht mehr beim Kunden, sondern bei der Versicherungsgesellschaft.
Beispiel: Wer als Versicherungskunde beim Beratungsgespräch für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht auf zeitweilige Rückenschmerzen hinweist, hatte in der Vergangenheit zum Beispiel bei einem Bandscheibenvorfall Probleme bei der Auszahlung der Versicherungssumme. Nach dem neuen VVG ist das "Schweigen" des Kunden nur dann für ihn von Nachteil, wenn die Versicherungsgesellschaft ausdrücklich danach gefragt hat.

-  "Offenlegungspflicht: Dem Kunden müssen alle Vertragsbestimmungen vor Abschluss eines Versicherungsvertrages bekannt sein. Damit entfällt das von den Unternehmen praktizierte "Policenmodell", nach dem der Versicherungsnehmer erst mit der Zusendung der Versicherungspolice auch das Kleingedruckte zu sehen bekommt. Auch alle Kosten (zum Beispiel Abschluss- oder Stornierungskosten) sind offen zu legen. Liegt eine Verletzung der Anzeigepflicht vor, hat das Versicherungsunternehmen ihre Rechte binnen fünf Jahren geltend zu machen. Bei vorsätzlichem oder arglistigem Handeln wird die Frist auf zehn Jahre verlängert.

-  "Klagefrist: Die Klagefrist entfällt ersatzlos. Bis Ende 2007 hat der Versicherte innerhalb sechs Monate seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen geltend zu machen, wenn diese von seinem Versicherungsunternehmen abgelehnt wurden.

-  "Fahrlässigkeit und anteiliger Versicherungsschutz: Die Regelungen für eine Nichtzahlung im Schadensfall werden für den Verbraucher verbessert. So bedeutet eine fahrlässige Handlung des Versicherungsnehmers keinen kompletten Ausschluss von der Versicherungsleistung. Das Prinzip "Alles oder nichts" gilt beim Versicherungsschutz nicht mehr. Der Versicherte erhält einen anteiligen Versicherungsschutz, wenn er vertragliche Pflichten grob fahrlässig verletzt hat. Die Leistung der Versicherung wird abhängig vom Grad des Eigenverschuldens gekürzt. Nach der neuen Quotenregelung darf mithin die Leistungskürzung nur entsprechend der Schwere des jeweiligen Verschuldens erfolgen. Eine komplette Leistungsverweigerung ist nur noch bei vorsätzlichen Handlungen möglich. Beispiel: Die Hausratversicherung verweigerte bisher teilweise bei einem Einbruch die Zahlung, wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung nicht auf ein erhöhtes Einbruchsrisiko hingewiesen hat. Klassisches Beispiel war das Anbringen eines Baugerüstes an der Hauswand für Malerarbeiten. Derartige Leistungsverweigerungen sind ab 2008 nicht mehr möglich.

-  "Wegfall Ausschlussfrist und Klagefrist: Die bisher geltende absolute Ausschlussfrist von einem Jahr entfällt ebenso wie die Klagefrist von sechs Monaten. Nach bisherigem Recht hat der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsleistung binnen sechs Monaten per Klage geltend zu machen, nachdem der Versicherer die Versicherungsleistung schriftlich abgelehnt hat. Damit ist eine derartige einseitige Verkürzung der Verjährungsfrist nicht mehr möglich. Die Verjährungsfrist beträgt jetzt 3 Jahre.
Bei einer Pflichtversicherung erhält der Geschädigte in bestimmten Fällen auch einen direkten Anspruch gegen den Versicherer. Wir kennen diesen Anspruch aus der Kraftfahrzeughaftpflicht. Beispiel: Der Bauherr hat einen Anspruch an den Architekten, weil dieser nachweislich "geschlampt" hat. Ein derartiger direkter Anspruch an den Versicherer des Schädigers wird in der Regel aber nur durchsetzbar sein, wenn der Schädiger insolvent oder nicht mehr "greifbar" ist.

aus: Finanztip.de

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